Thomas Hansmann
Versicherungsmakler GmbH
Sandhaasstraße 8
77716 Haslach i. K.
Wenn Sie in Ihrem Betrieb selbstfahrende Arbeitsmaschinen und/oder Gabelstapler nutzen, kommen voraussichtlich zum Jahresende einige Änderungen versicherungstechnischer Art auf Sie zu. Der Grund: Um eine Richtlinie der EU umzusetzen, plant die Bundesregierung die Einführung einer Versicherungspflicht für solche Maschinen. Zu selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zählen unter anderem Bagger, Straßenwalzen, Turmwagen, Mähmaschinen sowie einige mehr.
Laut aktuellem Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) besteht für Maschinen mit mehr als sechs und bis zu 20 Stundenkilometern Höchstgeschwindigkeit keine Versicherungspflicht. Künftig sollen sie aber entweder über eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung für jede Maschine oder über die bestehende Betriebshaftpflicht versichert werden. „Für betroffene Unternehmen ist letztere Lösung sicherlich die praktikabelste und meist auch kostengünstiger“, erklärt Joachim Neumann, Abteilungsleiter Haftpflicht Unfall Gewerbe beim Versicherer rhion digital.
Entscheidend sind laut Experten dabei die Deckungssummen. Vorgeschriebene Mindestsummen sind
Eine Zulassungspflicht mit amtlichem Kennzeichen ist nicht geplant.
Was Sie ebenfalls beachten sollten: Maschinen, die nicht im Straßenverkehr, sondern ausschließlich auf privatem oder auf Betriebsgelände eingesetzt werden, sind zwar von der Versicherungspflicht ausgenommen, Fachleute raten dennoch dazu, auch Geräte wie beispielsweise Sitzrasenmäher in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Rhion digital-Experte Neumann: „Der öffentliche Raum beginnt schon an der Straße vor dem Haus. Für alle Fälle sollten deshalb auch fahrbare Rasenmäher und ähnliche Maschinen in die Betriebs- oder private Haftpflicht integriert werden.“
Bis zum 23. Dezember 2023 hat die Bundesregierung Zeit, die EU-Vorgaben umzusetzen. Betroffene Unternehmen fahren aber gut, wenn sie sich bereits jetzt informieren.
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